Allgemeine Geschäftsbedingungen, Stand 01.12.2005
- Mit Zustandekommen eines Vertrages durch schriftliche oder mündliche Auftragserteilung an die GGH werden die allgemeinen Geschäftsbedingungen der GGH durch den Auftraggeber anerkannt, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart ist.
- Wir gewährleisten die sach- und
fachgerechte Durchführung geophysikalischer Dienstleistungen im
vereinbarten Umfang.
- Der Auftraggeber übernimmt es, evtl. notwendige Genehmigungen zur
Durchführung von Messungen oder Untersuchungen einzuholen, insbesondere
bei Behörden und Grundstückseigentümern.
- Flur- und Wegeschäden werden von uns in der Regel nicht verursacht.
Ausgenommen sind Messungen auf landwirtschaftlich genutzten Flächen.
Hier werden etwaige Kosten durch Flur- oder Wegeschäden vom
Auftraggeber getragen.
- Wir übernehmen keinerlei Verpflichtungen hinsichtlich der Richtigkeit
oder des Erfolges von Maßnahmen, die aufgrund unserer Messungen,
unserer Messergebnisse oder etwaiger Empfehlungen ausgeführt oder
unterlassen werden, es sei denn, dies ist ausdrücklich schriftlich
vereinbart.
- Der Auftraggeber verpflichtet sich, uns alle Besonderheiten, die
Einfluss auf die uns übertragenen Arbeiten haben und diese erschweren
oder verzögern können, rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten mitzuteilen.
- Kann eine Messung oder Untersuchung durch das Verschulden der GGH nicht
durchgeführt werden, so erfolgt keine Berechnung. Kann eine Messung
oder Untersuchung ohne das Verschulden der GGH nicht durchgeführt oder
nicht beendet werden, so erfolgt eine Berechnung entsprechend den
durchgeführten Arbeiten zzgl. etwaiger Nebenkosten.
- In unseren Angebotspreisen sind alle Nebenkosten enthalten, sofern von
uns nicht ausdrücklich auf zusätzliche Nebenkosten hingewiesen wird.
Die Angebotspreise sind Nettopreise. Angebote gelten 3 Monate ab
Angebotsabgabe. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne
Abzug zu begleichen.
- Der Untersuchungsbericht wird dem Auftraggeber in einfacher Fertigung
überstellt. Mehrfertigungen sind, sofern schriftlich nichts anderes
vereinbart ist, gesondert zu vergüten. Digitale Messdaten und digitale
Datensätze werden nur nach gesonderter Vereinbarung zur Verfügung
gestellt.
- Der Auftraggeber ist berechtigt, sich jederzeit durch Beauftragte über
den Verlauf der Messungen und den Stand der Auswertung der Messdaten zu
unterrichten.
- Gerichtsstand ist Freiburg i. Brsg. Es gilt deutsches Recht.