AGB

  1. Mit Zustandekommen eines Vertrages durch schriftliche oder mündliche Auftragserteilung an die GGH werden die allgemeinen Geschäftsbedingungen der GGH durch den Auftraggeber anerkannt, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart ist.
  2. Wir gewährleisten die sach- und fachgerechte Durchführung von geowissenschaftlichen, geophysikalischen und vermessungstechnischen Dienstleistungen im vereinbarten Umfang.
  3. Der Auftraggeber übernimmt es, evtl. notwendige Genehmigungen zur Durchführung von Messungen oder Untersuchungen einzuholen, insbesondere bei Behörden und Grundstückseigentümern.
  4. Flur- und Wegeschäden werden von uns in der Regel nicht verursacht. Ausgenommen sind Messungen auf landwirtschaftlich genutzten Flächen. Hier werden etwaige Kosten durch Flur- oder Wegeschäden vom Auftraggeber getragen.  
  5. Wir übernehmen keinerlei Verpflichtungen hinsichtlich der Richtigkeit oder des Erfolges von Maßnahmen, die aufgrund unserer Messungen, unserer Messergebnisse oder etwaiger Empfehlungen ausgeführt oder unterlassen werden, es sei denn, dies ist ausdrücklich schriftlich vereinbart.
  6. Der Auftraggeber verpflichtet sich, uns alle Besonderheiten, die Einfluss auf die uns übertragenen Arbeiten haben und diese erschweren oder verzögern können, rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten mitzuteilen.
  7. Kann eine Messung oder Untersuchung durch das Verschulden der GGH nicht durchgeführt werden, so erfolgt keine Berechnung. Kann eine Messung oder Untersuchung ohne das Verschulden der GGH nicht durchgeführt oder nicht beendet werden, so erfolgt eine Berechnung entsprechend den durchgeführten Arbeiten zzgl. etwaiger Nebenkosten.  
  8. In unseren Angebotspreisen sind alle Nebenkosten enthalten, sofern von uns nicht ausdrücklich auf zusätzliche Nebenkosten hingewiesen wird. Die Angebotspreise sind Nettopreise. Angebote gelten 3 Monate ab Angebotsabgabe. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu begleichen.
  9. Der Untersuchungsbericht wird dem Auftraggeber in einfacher Fertigung überstellt. Mehrfertigungen sind, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart ist, gesondert zu vergüten. Digitale Messdaten und digitale Datensätze werden nur nach gesonderter Vereinbarung zur Verfügung gestellt.
  10. Der Auftraggeber ist berechtigt, sich jederzeit durch Beauftragte über den Verlauf der Messungen und den Stand der Auswertung der Messdaten zu unterrichten.
  11. Gerichtsstand ist Freiburg i. Brsg. Es gilt deutsches Recht.